eine Ordnungsbusse auferlegt und andererseits wurde sie dazu verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung zu bezahlen. Während der Beschuldigte von Letzterem direkt betroffen ist und daher Anlass dazu hatte, sich dazu im Beschwerdeverfahren zu äussern, betrifft die sitzungspolizeiliche Ordnungsbusse einzig die Beschwerdeführerin. Eine Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwände kommt daher nur in Betracht, sofern sich diese Aufwände auf die vorinstanzliche Entschädigungsregelung beziehen. Diese wird mit vorliegendem Entscheid aufgehoben, womit der Beschuldigte mit seinen Anträgen diesbezüglich unterliegt.