Eine diesbezügliche nachträgliche Verfügung ist unzulässig. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1 aufgrund der zum Verfügungszeitpunkt fehlenden funktionellen Zuständigkeit der Vorinstanz sowie der Schwere des Verfahrensfehlers sogar nichtig sein könnte (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Von der Feststellung der Nichtigkeit kann vorliegend aber abgesehen werden, da eine Aufhebung der fraglichen Verfügungsziffer ausreichend erscheint. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.