In Dispositiv- Ziffer 1 verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten zu bezahlen. Die nachträglich verfügte Kostenauflage steht im Widerspruch zu Dispositiv- Ziffer 8 des Urteils vom 15. September 2025. Mit der angefochtenen Verfügung soll eine nachträgliche materielle Änderung des Urteils vom 15. September 2025 bewirkt werden. Eine Kostenauflage gestützt auf Art. 417 StPO hätte aber – anders als die Disziplinarmassnahme nach Art. 64 StPO – im (materiellen) Endentscheid erfolgen müssen. Eine diesbezügliche nachträgliche Verfügung ist unzulässig.