in Dispositiv-Ziffer 8 – ohne einen Vorbehalt anzubringen – erkannte, dass der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen habe. Damit war das Verfahren abgeschlossen und die Vorinstanz war grundsätzlich nicht mehr berechtigt, in der Sache inklusive der Kostenfrage (erneut) zu befinden. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. September 2025 erging zeitlich nach dem Urteil bzw. dem Endentscheid in der Sache. In Dispositiv- Ziffer 1 verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, die Aufwendungen des Verteidigers des Beschuldigten zu bezahlen.