83 StPO kann ein Entscheid, der auf einen Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt werden. Dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht waren bzw. bestanden, erlaubt es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell auf seinen Entscheid zurückzukommen, sondern ist Voraussetzung für die Kostenauflage (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Ausweislich der Akten erging anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 15. September 2025 ein Urteil (act. 103 ff.), demzufolge die Vorinstanz -9-