Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur. Das erkennende Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweist. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege einer Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf einen Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt werden.