4.3. Verfahrenskosten und Entschädigungen können bei Säumnis ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGE 140 IV 213 E. 1.1). Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in Zwischenentscheiden (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller Natur.