In einer Gesamtschau dieser Umstände und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens einer Disziplinarbusse von bis zu Fr. 1'000.00 erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Disziplinarbusse von Fr. 600.00 als angemessen und verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.