zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 64 StPO). Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin hatte zur Konsequenz, dass die Hauptverhandlung vom 6. März 2025 abgebrochen und wiederholt werden musste, was es unter dem Gesichtspunkt der Schwere des disziplinarischen Verschuldens zu berücksichtigen gilt. Zudem versicherte die Beschwerdeführerin am 6. März 2025 zunächst telefonisch (act. 28) und dann auch schriftlich (act. 34), dass sie nie eine Vorladung erhalten habe, was sie in ihren Unterlagen kontrolliert habe.