Im gesetzlichen Rahmen bis Fr. 1'000.00 sowie im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und des Verhältnismässigkeitsgebots sind zu berücksichtigen: Mass und Schwere des disziplinarischen Verstosses im Verhältnis zur konkreten Verfahrenshandlung, ob ein einmaliges oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, zuvor bereits eine Verwarnung und ev. weitere Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten und allenfalls auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind, wobei diesbezüglich keine konkreten Abklärungen vorzunehmen sind.