4.2. Wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bei der Bemessung der Ordnungsbusse ist das disziplinarische Verschulden massgeblich. Im gesetzlichen Rahmen bis Fr. 1'000.00 sowie im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und des Verhältnismässigkeitsgebots sind zu berücksichtigen: