64 Abs. 1 und Art. 417 StPO. Die Beschwerdeführerin blieb der Hauptverhandlung vom 6. März 2025 unentschuldigt fern (act. 27 ff.). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Umstände, sie habe sich in einer sehr belastenden familiären und beruflichen Situation befunden, sie habe generell viele Termine und sie habe sich bereits entschuldigt, rechtfertigen ihre Abwesenheit nicht, zumal die Vorbringen teilweise unbelegt blieben. Eine irgendwie geartete Entschuldigung im Sinne eines Dispensationsgesuchs ist darüber hinaus in den Akten nicht ansatzweise auszumachen (vgl. insbesondere auch