4. 4.1. Ausweislich der Akten wurde mit Verfügung vom 19. September 2024 die Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson angeordnet (act. 5 f.). Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 22. Oktober 2024 ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 6. März 2025 vorgeladen (act. 13 f.). Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post am 25. Oktober 2025 zugestellt (act. 30), was die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. Oktober 2025 auch eingesteht. Die Vorladung enthielt einen Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 205 Abs. 4, Art. 64 Abs. 1 und Art. 417 StPO.