Nach Art. 64 Abs.1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen. Art. 64 Abs. 1 StPO bestimmt als gesetzliche Grundlage die Voraussetzungen und den Maximalbetrag der Busse. Die Bestimmung kodifiziert keinen Straftatbestand. Daher sind die Vorschriften des StGB nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2). Neben der allgemeinen Vorschrift von Art. 64 StPO ist das Aussprechen von Ordnungsbussen in der Strafprozessordnung bei einzelnen Verfahrenshandlungen noch ausdrücklich vorgesehen.