2.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, die Gründe, die die Beschwerdeführerin für ihr Fernbleiben anführe, vermöchten das Fernbleiben nicht zu entschuldigen. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine allfällige Verhinderung unverzüglich nach Erhalt der Vorladung mitzuteilen. Die Säumnis der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass die Gerichtsbehörden, der Beschuldigte und dessen Verteidiger sowie eine ganze Schulklasse als Zuschauer unnötigerweise vor Ort hätten erscheinen müssen. Der Beschuldigte habe hierfür einen Tag freinehmen müssen.