2.3. Die Vorinstanz weist mit Beschwerdeantwort darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur ersten Hauptverhandlung bestritten habe, die Vorladung überhaupt zugestellt erhalten zu haben. Die Edition bei der Post habe jedoch ergeben, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sein müsse. Mit Beschwerde räume sie nun ein, diese erhalten zu haben. Es sei somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter vorgängigem Hinweis auf die Säumnisfolgen der Verhand- -6-