Der Beschwerdeführerin sei somit bewusst gewesen, dass der nicht oder zu spät erschienenen Person die durch die Säumnis verursachten Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden könnten und dass mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft werden könne, wer der Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leiste. Infolge der unentschuldigten Säumnis habe die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden können. Die anwesende Verteidigung des Beschuldigten sei aber gleichwohl in Höhe von Fr. 903.50 zu entschädigen. Zudem erscheine die Auferlegung einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 600.00 als den Umständen angemessen.