2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei der auf den 6. März 2025 anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 zugestellte Vorladung habe die Säumnisandrohung enthalten. Der Beschwerdeführerin sei somit bewusst gewesen, dass der nicht oder zu spät erschienenen Person die durch die Säumnis verursachten Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden könnten und dass mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft werden könne, wer der Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leiste.