scheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin einerseits eine Ordnungsbusse auferlegt und andererseits wurde sie – ebenfalls aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung – dazu verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung zu bezahlen. Dagegen ist die strafprozessuale Beschwerde zulässig. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die frist- (Art. 64 Abs. 2 bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.