3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 beantragte der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Brugg (fortan: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: