2.3. Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote ein. 2.4. Mit Verfügung vom 13. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Auferlegung der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin in Betracht ziehe, sollte sich herausstellen, dass sie den Termin für die Hauptverhandlung vom 6. März 2025 schuldhaft nicht wahrgenommen habe. Die Parteien wurden zudem aufgefordert, zum beabsichtigten Vorgehen schriftlich Stellung zu nehmen. 2.5. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.