Dasselbe gilt für die daraus resultierende Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO analog. Was die Höhe der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 reduzierte bzw. festsetzte, was am unteren Ende des Gebührenrahmens liegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 GebührD) und – ebenso wie die Spesen von Fr. 42.00 – angemessen erscheint. 3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen. -8-