Der Beschwerdeführer hatte damit auch im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Einsprache zurückzuziehen bzw. ein allenfalls nach seiner Auffassung vorliegendes Missverständnis zu seiner E-Mail vom 25. Mai 2025 aufzuklären. Dass die Vorinstanz – nachdem der Beschwerdeführer innert der von ihr angesetzten Frist weder Anträge eingereicht noch den Rückzug seiner Einsprache erklärt hatte – mit Verfügung vom 5. August 2025 mangels Formgültigkeit und damit mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Einsprache eintrat, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die daraus resultierende Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers gestützt auf Art.