Nachdem die Zustellung per eingeschriebener Postsendung mangels rechtzeitiger Abholung erneut erfolglos geblieben war (Sendungsnr. C), wurde die Verfügung vom 23. Juni 2025 dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 durch die Polizei Echallens persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hatte damit auch im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Einsprache zurückzuziehen bzw. ein allenfalls nach seiner Auffassung vorliegendes Missverständnis zu seiner E-Mail vom 25. Mai 2025 aufzuklären.