3.4.2. Die Vorinstanz verfügte am 23. Juni 2025 die Zustellung der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2025 an den Beschwerdeführer. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass eine Entscheidfällung ohne Verhandlung vorgesehen sei, und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen, um allfällige Anträge zu stellen. Zudem wies sie ihn ausdrücklich darauf hin, dass bei Festhalten an der Einsprache mit einem Entscheid und damit verbundenen Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen sei.