Zustellungsfiktion (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sind damit erfüllt und das Schreiben galt folglich am 12. Juni 2025 als zugestellt. Dem Beschwerdeführer wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seinen fehlenden Einsprachewillen rechtzeitig mitzuteilen bzw. allfällige Unklarheiten in Bezug auf den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 auszuräumen. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch weder innert der angesetzten Frist noch im Nachgang dazu in irgendeiner Form vernehmen.