Zustellung des Schreibens, um zwecks Einhaltung der Formvorschriften ein unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe einzureichen. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe andernfalls gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO dem zuständigen Bezirksgericht zur Beurteilung überwiesen werde (act. 8). Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnr. B) wurde dieses Schreiben am 3. Juni 2025 als eingeschriebene Sendung der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 zur Abholung hinterlegt, jedoch nicht innert Frist von ihm abgeholt (act. 9).