vgl. E. 3.2 hiervor) vertretenen Auffassung, mit der nachträglichen Bezahlung der Busse am 14. März 2025 hätte gar kein ordentliches Strafverfahren eröffnet und ihm Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (Beschwerde, S. 2). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2025 ausdrücklich mitteilte, seine E-Mail vom 25. Mai 2025 werde als Einsprache entgegengenommen. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens, um zwecks Einhaltung der Formvorschriften ein unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe einzureichen.