Der Beschwerdeführer teilte der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau damit seine Opposition gegen den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 bzw. gegen dessen Inhalt mit. Weshalb die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau diese Eingabe nach Treu und Glauben nicht als eigentliche Einsprache hätte verstehen und entgegennehmen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Antrag auf "Stornierung der neuen Rechnung" sichtlich auf die Aufhebung des Strafbefehls mindestens in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten abzielte. Dies ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer sinngemäss (und fälschlicherweise; vgl. E. 3.2 hiervor)