3.4. 3.4.1. Nachdem der Strafbefehl vom 13. Mai 2025 dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 zugestellt worden war (act. 4), wandte sich dieser am 25. Mai 2025 per E-Mail an die allgemeine E-Mail-Adresse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Er beantragte darin die "Stornierung der neuen Rechnung" sowie eine schriftliche Bestätigung, da er die Busse von Fr. 120.00 für das Ereignis vom 10. Dezember 2024 bereits am 14. März 2025 bezahlt habe (act. 6). Der Beschwerdeführer teilte der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau damit seine Opposition gegen den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 bzw. gegen dessen Inhalt mit.