3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Einsprache ist die schriftlich erklärte Opposition gegen den erlassenen Strafbefehl bzw. dessen Inhalt. Durch die Erhebung der Einsprache teilt die einsprechende Person mit, dass sie den Strafbefehl nicht akzeptiert und eine Neubeurteilung wünscht. Auch gegen (mutmasslich) fehlerhafte Strafbefehle ist Einsprache zu erheben (DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 354 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).