Hieran ändert insbesondere nichts, dass der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 120.00 am Tag der Strafanzeige durch die Regionalpolizei Suret am 14. März 2025 bezahlte. Diese Zahlung erfolgte weder innerhalb der gesetzlichen Bedenkfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 6 Abs. 1 OBG) noch innerhalb der von der Regionalpolizei Suret eingräumten Nachfrist, weshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 4 OBG das mit Verfahrenskosten verbundene, ordentliche Strafverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen war. Die Zahlung von Fr. 120.00 wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Strafbefehl vom 13. Mai 2025 entsprechend als Depositum berücksichtigt.