3.2. Gemäss Rapport/Anzeige der Regionalpolizei Suret (act. 1) beging der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 um 19:08 Uhr in V._____ eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in Form einer Missachtung der Höchstgeschwindigkeit. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit Übertretungsvorhalt vom 12. Dezember 2024 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 120.00 belegt, welche er gemäss Regionalpolizei Suret weder innerhalb der Bedenkfrist von 30 Tagen noch innert der ihm mit Mahnung vom 16. Januar 2025 gewährten weiteren Frist bezahlte. Die Regionalpolizei Suret erstattete deshalb am 14. März 2025 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.