3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Mai 2025 am 25. Mai 2025 per E-Mail mitgeteilt, die ihm am 12. Dezember 2024 auferlegte Busse von Fr. 120.00 bereits am 14. März 2025 bezahlt zu haben. Obwohl diese Mitteilung lediglich als Hinweis auf die Bezahlung und nicht als Einsprache gegen den Strafbefehl gedacht gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diese als solche behandelt und den Strafbefehl an die Vorinstanz zur Durchführung des Hauptverfahrens übermittelt. Infolgedessen -5-