1.2. Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau (fortan: Vorinstanz) vom 5. August 2025 betreffend die ihm auferlegten Kosten für das bezirksgerichtliche Verfahren von Fr. 542.00 (Dispositiv-Ziffer 3) an. Der strittige Betrag beträgt damit unter Fr. 5'000.00. Zudem liegt dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren lediglich eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 103 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.