3.2. Mit Eingabe vom 2. September 2025 verzichtete das Bezirksgericht Aarau unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 3.4. Mit Stellungnahme vom 18. September 2025 (Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: