3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, insgesamt Fr. 542.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. August 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die ihm am 12. August 2025 zugestellte Verfügung vom 5. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte die Aufhebung der Kostenauflage von Fr. 542.00 bzw. eventualiter eine Reduktion der Gerichtskosten.