vom 18. Juni 2025 zu und gab ihm gleichzeitig die Gelegenheit, innert zehn Tagen schriftliche Anträge zu stellen oder die Einsprache zurückzuziehen. Sie wies ihn ausserdem darauf hin, dass bei Festhalten an der Einsprache mit einem Entscheid und Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen sei. 2. Am 5. August 2025 verfügte die Vorinstanz was folgt: " 1. Auf die Einsprache wird zufolge Ungültigkeit (Formungültigkeit) nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA1 ST.2025.3000 vom 13. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.