1.5. Am 18. Juni 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens, mit dem Hinweis, dass die Einsprache des Beschwerdeführers aus Sicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht formgültig erfolgt sei. 1.6. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau -3-