1.4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem Beschwerdeführer mit, sie werte seine E-Mail vom 25. Mai 2025 als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Mai 2025. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Eingabe innert fünf Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich und mit einer Originalunterschrift versehen erneut einzureichen sei, andernfalls seine E-Mail vom 25. Mai 2025 als Einsprache zur Beurteilung unter anderem ihrer Gültigkeit an das zuständige Bezirksgericht überwiesen werde.