1.3. Am 25. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 13. Mai 2025 per E-Mail an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und führte aus, er habe die Busse von Fr. 120.00 bereits am 14. März 2025 bezahlt, weshalb die "neue Rechnung" zu stornieren sei. Diese Stornierung sei ihm schriftlich zu bestätigen.