Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.21 (ST.2025.145; STA.2025.3000) Art. 349 Entscheid vom 19. November 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 5. August 2025 gegenstand betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 14. März 2025 erstattete die Regionalpolizei Suret bei der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer), weil er am 10. Dezember 2024 in V._____ die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit missachtet und die deswegen ausgespro- chene Busse von Fr. 120.00 aus der Übertretungsanzeige vom 12. Dezem- ber 2024 nicht bezahlt habe. 1.2. Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau den Beschwerdeführer wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatz- weise zwei Tage Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 zugestellt. 1.3. Am 25. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 13. Mai 2025 per E-Mail an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und führte aus, er habe die Busse von Fr. 120.00 bereits am 14. März 2025 bezahlt, weshalb die "neue Rechnung" zu stornieren sei. Diese Stornierung sei ihm schriftlich zu bestätigen. 1.4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem Beschwerdeführer mit, sie werte seine E-Mail vom 25. Mai 2025 als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. Mai 2025. Sie wies den Be- schwerdeführer darauf hin, dass die Eingabe innert fünf Tagen ab Zustel- lung dieses Schreibens schriftlich und mit einer Originalunterschrift verse- hen erneut einzureichen sei, andernfalls seine E-Mail vom 25. Mai 2025 als Einsprache zur Beurteilung unter anderem ihrer Gültigkeit an das zustän- dige Bezirksgericht überwiesen werde. 1.5. Am 18. Juni 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens, mit dem Hinweis, dass die Einsprache des Beschwerdeführers aus Sicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht formgültig erfolgt sei. 1.6. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau -3- vom 18. Juni 2025 zu und gab ihm gleichzeitig die Gelegenheit, innert zehn Tagen schriftliche Anträge zu stellen oder die Einsprache zurückzuzie- hen. Sie wies ihn ausserdem darauf hin, dass bei Festhalten an der Ein- sprache mit einem Entscheid und Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen sei. 2. Am 5. August 2025 verfügte die Vorinstanz was folgt: " 1. Auf die Einsprache wird zufolge Ungültigkeit (Formungültigkeit) nicht ein- getreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA1 ST.2025.3000 vom 13. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, insgesamt Fr. 542.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. August 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen die ihm am 12. August 2025 zugestellte Verfügung vom 5. August 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte die Aufhebung der Kostenauflage von Fr. 542.00 bzw. eventualiter eine Reduktion der Gerichtskosten. 3.2. Mit Eingabe vom 2. September 2025 verzichtete das Bezirksgericht Aarau unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2025 (Postaufgabe) bean- tragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 3.4. Mit Stellungnahme vom 18. September 2025 (Postaufgabe) hielt der Be- schwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbeson- dere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). 1.2. Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verfügung des Be- zirksgerichts Aarau (fortan: Vorinstanz) vom 5. August 2025 betreffend die ihm auferlegten Kosten für das bezirksgerichtliche Verfahren von Fr. 542.00 (Dispositiv-Ziffer 3) an. Der strittige Betrag beträgt damit unter Fr. 5'000.00. Zudem liegt dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren lediglich eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 103 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrens- leiter allein entscheidet. 2. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Mai 2025 am 25. Mai 2025 per E-Mail mitgeteilt, die ihm am 12. Dezember 2024 auferlegte Busse von Fr. 120.00 bereits am 14. März 2025 bezahlt zu haben. Obwohl diese Mit- teilung lediglich als Hinweis auf die Bezahlung und nicht als Einsprache gegen den Strafbefehl gedacht gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diese als solche behandelt und den Strafbefehl an die Vor- instanz zur Durchführung des Hauptverfahrens übermittelt. Infolgedessen -5- seien ihm mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2025 zu Unrecht Gerichtskosten von Fr. 542.00 auferlegt worden. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung sowie die ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren auferlegten Kosten von Fr. 542.00. 3.2. Gemäss Rapport/Anzeige der Regionalpolizei Suret (act. 1) beging der Be- schwerdeführer am 10. Dezember 2024 um 19:08 Uhr in V._____ eine Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in Form einer Missach- tung der Höchstgeschwindigkeit. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit Übertretungsvorhalt vom 12. Dezember 2024 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 120.00 belegt, welche er gemäss Regionalpolizei Suret weder innerhalb der Bedenkfrist von 30 Tagen noch innert der ihm mit Mahnung vom 16. Januar 2025 gewährten weiteren Frist bezahlte. Die Regionalpolizei Suret erstattete deshalb am 14. März 2025 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestützt auf diese Anzeige am 13. Mai 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Miss- achtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts erliess und ihn zu einer Busse von Fr. 120.00 sowie der Strafbefehlsgebühr von Fr. 300.00 verurteilte. Hieran ändert insbesondere nichts, dass der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 120.00 am Tag der Strafanzeige durch die Regionalpoli- zei Suret am 14. März 2025 bezahlte. Diese Zahlung erfolgte weder inner- halb der gesetzlichen Bedenkfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 6 Abs. 1 OBG) noch innerhalb der von der Regionalpolizei Suret eingräumten Nachfrist, weshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 4 OBG das mit Verfahrenskosten verbun- dene, ordentliche Strafverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen war. Die Zahlung von Fr. 120.00 wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Strafbefehl vom 13. Mai 2025 entsprechend als Depositum berücksich- tigt. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Einsprache ist die schriftlich erklärte Opposition gegen den erlassenen Strafbefehl bzw. dessen Inhalt. Durch die Erhebung der Einsprache teilt die einsprechende Person mit, dass sie den Strafbefehl nicht akzeptiert und eine Neubeurteilung wünscht. Auch gegen (mutmasslich) fehlerhafte Straf- befehle ist Einsprache zu erheben (DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 354 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). -6- 3.3.2. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zu- stellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begrün- dung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 7B_737/2024, 7B_738/2024, 7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.3.4 mit Hinweisen). 3.4. 3.4.1. Nachdem der Strafbefehl vom 13. Mai 2025 dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 zugestellt worden war (act. 4), wandte sich dieser am 25. Mai 2025 per E-Mail an die allgemeine E-Mail-Adresse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Er beantragte darin die "Stornierung der neuen Rech- nung" sowie eine schriftliche Bestätigung, da er die Busse von Fr. 120.00 für das Ereignis vom 10. Dezember 2024 bereits am 14. März 2025 bezahlt habe (act. 6). Der Beschwerdeführer teilte der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau damit seine Opposition gegen den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 bzw. gegen dessen Inhalt mit. Weshalb die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau diese Eingabe nach Treu und Glauben nicht als eigentliche Ein- sprache hätte verstehen und entgegennehmen dürfen, legt der Beschwer- deführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Antrag auf "Stor- nierung der neuen Rechnung" sichtlich auf die Aufhebung des Strafbefehls mindestens in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten abzielte. Dies ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer sinngemäss (und fälschlicher- weise; vgl. E. 3.2 hiervor) vertretenen Auffassung, mit der nachträglichen Bezahlung der Busse am 14. März 2025 hätte gar kein ordentliches Straf- verfahren eröffnet und ihm Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (Be- schwerde, S. 2). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2025 ausdrück- lich mitteilte, seine E-Mail vom 25. Mai 2025 werde als Einsprache entge- gengenommen. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist von fünf Tagen ab Zu- stellung des Schreibens, um zwecks Einhaltung der Formvorschriften ein unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe einzureichen. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe andernfalls gestützt auf Art. 356 Abs. 2 StPO dem zuständigen Bezirksgericht zur Beurteilung überwiesen werde (act. 8). Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnr. B) wurde dieses Schreiben am 3. Juni 2025 als eingeschriebene Sendung der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 zur Abholung hinterlegt, jedoch nicht innert Frist von ihm abgeholt (act. 9). Aufgrund des bestehenden Prozess- rechtsverhältnisses musste der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit der Zustellung von behördlichen Schreiben rechnen. Die Voraussetzungen der -7- Zustellungsfiktion (vgl. E. 3.3.2 hiervor) sind damit erfüllt und das Schrei- ben galt folglich am 12. Juni 2025 als zugestellt. Dem Beschwerdeführer wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seinen fehlenden Einsprachewillen rechtzeitig mitzuteilen bzw. allfällige Unklarheiten in Bezug auf den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 auszuräumen. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch weder innert der an- gesetzten Frist noch im Nachgang dazu in irgendeiner Form vernehmen. Mangels jeglicher Rückmeldung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 13. Mai 2025 zusammen mit der als Einsprache entgegengenomme- nen E-Mail vom 25. Mai 2025 – wie im Schreiben vom 2. Juni 2025 ange- kündigt – am 18. Juni 2025 an die Vorinstanz zur Beurteilung überwies. 3.4.2. Die Vorinstanz verfügte am 23. Juni 2025 die Zustellung der Überwei- sungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Juni 2025 an den Beschwerdeführer. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass eine Entscheidfällung ohne Verhandlung vorgesehen sei, und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen, um allfällige Anträge zu stellen. Zudem wies sie ihn ausdrücklich darauf hin, dass bei Festhalten an der Einsprache mit einem Entscheid und damit verbundenen Gerichtskosten von mindestens Fr. 1'000.00 zu rechnen sei. Nachdem die Zustellung per eingeschriebener Postsendung mangels rechtzeitiger Abholung erneut erfolglos geblieben war (Sendungsnr. C), wurde die Verfügung vom 23. Juni 2025 dem Be- schwerdeführer am 21. Juli 2025 durch die Polizei Echallens persönlich ge- gen Unterschrift ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hatte damit auch im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Einsprache zu- rückzuziehen bzw. ein allenfalls nach seiner Auffassung vorliegendes Missverständnis zu seiner E-Mail vom 25. Mai 2025 aufzuklären. Dass die Vorinstanz – nachdem der Beschwerdeführer innert der von ihr angesetz- ten Frist weder Anträge eingereicht noch den Rückzug seiner Einsprache erklärt hatte – mit Verfügung vom 5. August 2025 mangels Formgültigkeit und damit mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Einsprache eintrat, ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die daraus resultierende Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO analog. Was die Höhe der Kosten des vorinstanzlichen Ver- fahrens anbelangt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 reduzierte bzw. festsetzte, was am unteren Ende des Ge- bührenrahmens liegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 GebührD) und – ebenso wie die Spesen von Fr. 42.00 – angemessen erscheint. 3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen. -8- 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 872.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Flütsch