zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist der Verteidigerin des Beschwerdeführers direkt zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 3. Dem Beschuldigten wird zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.