Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, womit diese von Amtes wegen festzusetzen ist. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens mit Verfassen einer (auf die Entschädigungsfrage beschränkten) Beschwerdeschrift (Umfang ohne Rubrum knapp 7 Seiten) sowie der zweiseitigen Replik vom 28. August 2025 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 4 Stunden, welcher mit Fr. 240.00 zu entschädigen ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT), angemessen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie 8.1 % Mehrwertsteuer beläuft sich der Aufwand auf Fr. 1'068.90, wovon entsprechend dem Obsiegen Fr. 356.30 (= ein Drittel)