5. 5.1. Zusammenfassend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund einem Drittel. Entsprechend diesem Verfahrensausgang (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat er zu zwei Dritteln für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. - 11 - 5.2. Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten.