Damit ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit insgesamt gerundet Fr. 535.00 zu entschädigen (2 x Fr. 240.00, zzgl. 3 % Auslagen, zzgl. 8.1 % MWSt). Die Entschädigung ist antragsgemäss dem Beschwerdeführer zuzusprechen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend anzupassen.