Für die Erstkonsultation wird in der Honorarrechnung vom 29. Juli 2025 ein Aufwand von insgesamt 45 Minuten veranschlagt. Mit Blick darauf, dass die Konsultation ohne Teilnahme der Verteidigerin an der Einvernahme wohl ausführlicher und damit zeitlich länger ausgefallen wäre, ist dieser Aufwand (inkl. einer kurzen telefonischen Besprechung nach der Einvernahme) auf zwei Stunden zu veranschlagen und mit einem Ansatz von Fr. 240.00/Std. (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu entschädigen. Damit ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit insgesamt gerundet Fr. 535.00 zu entschädigen (2 x Fr. 240.00, zzgl. 3 % Auslagen, zzgl. 8.1 % MWSt).