Seine Aussagen untermauerte er zudem mit entsprechenden Dokumenten (vgl. insbesondere die von ihm eingereichten Beilagen zur Frage 1). Die Relevanz der Ergänzungsfragen der Verteidigerin anlässlich der Einvernahme (Fragen 41 und 42) ist sodann nicht ersichtlich. Dem Antrag der Verteidigerin auf Ergehen einer Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Frage 45 bzw. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. Juli 2025, S. 3) kam schliesslich die Nichtanerkennung des vorgehaltenen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer gleich. Die Teilnahme der Rechtsanwältin an der polizeilichen Einvernahme war somit nicht notwendig.