Auch liegen beim Beschwerdeführer keine besonderen persönlichen Umstände vor, die den Beizug einer Verteidigerin für die Teilnahme an der Einvernahme rechtfertigten. Der Beschwerdeführer konnte der Einvernahme problemlos folgen und sachdienliche Angaben zum Vorwurf und zum Sachverhalt machen bzw. substanziierte Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen und Beilagen einreichen. Es ist deshalb insbesondere mit - 10 -