Mit dem Bestreiten der Täterschaft und den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verkaufsablauf und den nachfolgenden Problemen (Fragen 1, 11 ff.) hatte es in dieser Sache somit sein Bewenden. Die Anforderungen an den Beschwerdeführer, um den Vorwurf des Betrugs effektiv entkräften zu können, waren deshalb nicht hoch.